Für die zwei o.g. Wirkstoffe soll die europäische Höchstmenge auf die analytische Bestimmungsgrenze herabgesenkt werden. Für Etoxazol fand dies bereits statt, für Bifenazat wird es sehr bald stattfinden.
Das heißt auch, dass die beiden Wirkstoffe im Hopfenanbau in der EU nicht mehr verwendet werden dürfen (Vgl. EU-Verordnung 2023/1783 (Etoxazol) und EU-Verordnung 2024/891 (Bifenazat, In Kraft getreten am 11.04.2024).
Ganz anders ist die Situation in den USA, wo nach wie vor der Einsatz beider Stoffe im Hopfenanbau erlaubt ist. Es bedeutet dennoch, dass US-Hopfen mit Rückständen von Bifenazat und Etoxazol für die Produktion Deutscher Biere nicht mehr verwendet werden darf.
Entsprechend dürfen auch aus mit Etoxazol oder Bifenazat belastetem Hopfen hergestellte Biere nach einer Ablauffrist von 6 Monaten nach Inkrafttreten jeder der beiden Verordnungen in der EU nicht mehr verkauft werden.
Für Etoxazol endete diese Frist bereits am 08.04.2024.
Biere, die aus einem mit Bifenazat belasteten Hopfen hergestellt sind, dürfen ab 14. Oktober 2024 nicht mehr verkauft werden.
PiCA GmbH etablierte ein geeignetes sehr empfindliches bzw. sensitives Verfahren, um Bifenazatrückstände in Bier mit einer Bestimmungsgrenze von 0,5 µg/kg (L) nachweisen zu können.
Das Verfahren ist validiert und akkreditiert und berücksichtigt auch den mitgeregelten Bifenazat-Metaboliten Bifenazat-Diazen. Bei Interesse an dieser Analyse und sonstigen Fragen dazu nehmen Sie bitte den Kontakt zu sales@pica-berlin.de auf.